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AGB
Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.
2. Angebot und Abschluß
2.1. Alle Angebote sind freibleibend.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.3. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Versand, Gefahrübergang und Verpackung
4.1. Versandwege und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.2. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.3. Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht, soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGB I.I., 1234) anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, seinen Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen, daß er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen, ein geeignetes Entsorgungsunternehmen als Dritte im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung einschaltet.
4.4. Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.
4.5 Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro zzgl. Versandkosten und MwSt. Eventuelle Skontizusagen gelten nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
5.2. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.4. In den Fällen der Absätze 5.2. und 5.3. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 6.4.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.3 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.5. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
6.2. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.4. und 6.5. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
6.4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt
5.4. genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten - sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut - und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
7.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke.
7.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
7.4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl des Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.5. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur in soweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die Mangelfolgeschäden abzusichern.
7.6. Eine Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Extra-Artikel (Besorgungen) und Artikel, die seit der Lieferung geändert wurden, können weder umgetauscht noch gutgeschrieben werden.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluß. Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer.
8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, daß der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten (einschl. Scheck- und Wechselklagen) ist der Hauptsitz des Verkäufers.